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Anzeige ja oder nein? Empty Anzeige ja oder nein?

Beitrag von Gast Mo Jan 02 2012, 16:13

ANZEIGE - JA ODER NEIN?

Die Entscheidung für oder gegen eine Anzeige ist erfahrungsgemäß für die meisten Vergewaltigungsopfer schwierig: Der Wunsch nach Gerechtigkeit und Bestrafung des Täters, nach Wiederherstellung von Kontrolle sowie Verhinderung weiterer Taten durch den Täter sprechen auf der einen Seite für viele Frauen für eine Anzeige.

Demgegenüber steht jedoch oft die zusätzliche Belastung durch das Strafverfahren, Ängste vor dem Täter, Unkenntnis über die rechtliche Lage usw.. Aus Angst, man glaube ihnen das Erlebte nicht, fühlen sich manche Frauen zur Anzeige gedrängt. Oft fühlen Frauen sich von ihren Angehörigen unter Druck gesetzt, Anzeige zu erstatten, oder im Gegenteil, eine Anzeige zu unterlassen.

Die Entscheidung für oder gegen eine Anzeige sollte sich allein nach den Bedürfnissen der betroffenen Frau oder des Mädchens richten. Für manche Frauen und Mädchen ist ein Strafverfahren eine unzumutbare Belastung, für andere kann es ein wesentlicher Schritt in der Verarbeitung der Gewalttat sein.


Grundsätzlich ist keine Frau und kein Mädchen und auch keine andere Person verpflichtet, eine Vergewaltigung anzuzeigen.

Eine Anzeige muss nicht unmittelbar nach der Vergewaltigung erfolgen. Vergewaltigung verjährt erst nach 20 Jahren. Die Beweisführung ist jedoch bei tatnaher Strafverfolgung meist einfacher.

Vergewaltigung ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Behörden ermitteln müssen, sobald sie von einer Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt werden. Eine Anzeige kann deshalb nicht zurückgezogen werden.

Bei Entscheidung für eine Anzeige besteht das Recht auf Nebenklage, d.h. auf eine anwaltliche Vertretung der Opferzeugin. Das bedeutet eine verbesserte rechtliche Stellung im Ermittlungs- und Hauptverfahren gegenüber einer bloßen Zeuginnenposition.
Bereits vor der Anzeigeerstattung besteht Anspruch auf eine anwaltiche Erstberatung, die für eine Entscheidung für oder gegen eine Anzeige sehr hilfreich sein kann. Bei geringem Einkommen kann bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichtes ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragt werden. Evtl. kann man auch über den "Weissen Ring" einen Beratungsscheck erhalten.
Entschließt sich eine Frau kurz nach einer Vergewaltigung für eine Anzeige oder zieht dies zumindest in Erwägung, sind folgende Hinweise hilfreich:

Es sollte eine ärztliche Untersuchung (s.o.) ohne vorheriges Waschen, Duschen oder Baden vorgenommen werden, auch wenn das sehr schwer fällt.

Es sollten keine Beweismittel vernichtet werden, d.h. Kleidung, Unterwäsche, Bettwäsche, Zigarettenkippen und andere Gegenstände, an denen der Täter Spuren hinterlassen haben könnte, sollten nicht weggeworfen oder gewaschen werden, sondern nach Möglichkeit in Papiertüten (wegen mangelnder Luftdurchlässigkeit nicht in Plastiktüten) getrennt voneinander aufbewahrt werden.

Ein Gedächtnisprotokoll, in dem die Tat und der Tathergang niedergeschrieben wird, kann hilfreich sein. Die Erstellung stellt jedoch für viele Vergewaltigungsopfer eine starke Belastung dar, da die Geschehnisse dabei detailliert erinnert werden.
Das bedeutet nicht, dass eine Anzeige ohne ärztliche Untersuchung und ohne Beweismittel sinnlos ist oder von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg!

Eine professionelle Beratung kann hilfreich sein, um eine individuell geeignete Entscheidung zu finden. Die Mitarbeiterinnen im FrauenNotruf e.V. bieten kostenlose Beratungen an, informieren über Strafprozesse, können RechtsanwältInnen vermitteln und bieten Begleitungen zu Ärztinnen, Rechtsanwältinnen und Kriminalpolizei an. Der FrauenNotruf e.V. bietet auch eine Prozessbegleitung an.


Opferentschädigung

Opfer von Vergewaltigung und sexueller Nötigung können nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) verschiedene Versorgungsleistungen erhalten, wenn sie durch die Gewalttat psychisch und/ oder physisch sowie wirtschaftlich geschädigt wurden. Einen Anspruch haben Personen, die nach 1976 durch eine Gewalttat geschädigt wurden. Für Schädigungen vor diesem Zeitpunkt gelten besondere Bestimmungen.

Grundlage für Leistungen nach dem OEG ist die aktive Mithilfe des Opfers zur Aufklärung der Straftat, d.h. insbesondere die Erstattung einer Anzeige und/ oder Angaben zum Täter. Kommt das Opfer dieser Verpflichtung ohne besondere Begründung nicht nach, so kann ein Teil oder die gesamte Versorgung versagt werden. Ggf. kann beim Versorgungsamt nachgefragt werden, ob die Gründe für das Unterlassen einer Anzeige oder die Nichtnennung des Täters als triftiger Grund angesehen werden können und eine Versorgungsleistung trotzdem gewährt werden kann.

Anträge auf Leistungen nach dem OEG können bei dem für den Wohnsitz des Opfers zuständigen Versorgungsamt gestellt werden sowie bei Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern oder Gemeinden eingereicht werden. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt, erfolgen die Leistungen auch rückwirkend bis zum Tattag. Bei späterer Einreichung des Antrages ist der Tag der Antragstellung für die Leistungsgewährung entscheidend.

Die Mitarbeiterinnen des FrauenNotruf e.V. oder eine erfahrene Anwältin können sie bei der Beantragung nach dem OEG unterstützen

Quelle:http://www.notruf.wtal.de/html/anzeige.htm

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Anzeige ja oder nein? Empty Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Beitrag von Gast Mo Jan 02 2012, 16:23

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren und Strafverfahren ab?

Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem Anfangverdacht einer Straftat. In dem „Ermittlungsverfahren“ muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören: Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Dieser Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Ich zeige Ihre Verteidigung an und teile der Polizei mit, dass Sie die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht wahrnehmen werden und bitte, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten.

Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt).

Jetzt bekomme ich als Strafverteidiger endlich die Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft. Ich schreibe - nachdem Sie und ich den Inhalt der Akten besprochen habe - eine Einlassung für Sie und lenke damit die Art der Erledigung des Verfahrens.

Dann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in irgendeiner Weise beenden. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Polizei, welche ihr in Form der Ermittlungsakte vorliegen und meiner Einlassung :

klagt sie die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Wenn dieser nicht besteht, also ein Freispruch wahrscheinlicher ist, als eine Verurteilung ist, dann stellt sie die Tat nach § 170 II StPO ein.

Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, dann kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt (auch gegen eine Auflage) ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. (Bei einer guten Prozentzahl meiner Verfahren ist dies der Fall, z.B. Einstellung wg. Geringfügigkeit gegen Geldauflage).

Sie kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi einem Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen.

Damit ist das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Verteidiger: Hier berate ich meinem Mandanten, sage für ihn die Beschuldigtenvernehmung ab. Unser Erstschreiben „blockiert“ den Kontakt der Polizei zum Mandanten. Die Polizei muss dann die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten (sie ist Herrin im Ermittlungsverfahren) und erteilt mir Akteneinsicht. Der Mandant wird mit dem Inhalt konfrontiert und ich schreibe dann eine sog. Verteidigerschrift, also eine Einlassung für den Mandanten (Einlassung zur Tat und Worte zu seinem Leben und eine Vorstellung, was die Verteidigung gerne hätte.

Die Anklageschrift oder der Strafbefehl – wenn das Verfahren nicht im Ermittlungsverfahren eingestellt wurde – wird dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“.

In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu und nun kann der Verteidiger Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also der Hauptverhandlung vorbringen: Ist die Anklage formell rechtmäßig? Besteht hinreichender Tatverdacht? Sollen noch Beweise oder Zeugen benannt werden?

Verteidiger: Ich kann eine Eröffnung verhindern und Absprachen mit dem Richter und der Staatsanwaltschaft über das Strafmaß treffen. Hier bereite ich auch meine Mandanten auf die Hauptverhandlung vor. Gegebenfalls kann mich das Gericht als Pflichtverteidiger beiordnen, wenn die Voraussetzungen hierzu vorliegen.

Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenem Urteil in der Hauptverhandlung kann man noch ggf. Rechtsmittel, also Berufung oder Revision einlegen oder Rechtsmittelverzicht erklären: Dann ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle:http://www.rechtsanwaeltin-michaelis.de/index.htm

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